Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Wartenberg Angersbach
Satzung
für den Verein Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Wartenberg, Ortsteil Angersbach
§ 1
Name, Sitz, Rechtsform
1.) Der Verein führt den Namen Freiwillige Feuerwehr Wartenberg–Angersbach, nach der beabsichtigten Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „e.V.“.
2.) Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins.
3.) Der Sitz des Vereins ist Wartenberg, Ortsteil Angersbach.
§ 2
Zweck des Vereins
1.) Der Verein Freiwillige Feuerwehr Wartenberg - Angersbach hat die Aufgabe
a) das Feuerwehrwesen der Gemeinde Wartenberg zu fördern,
b) für den Brandschutzgedanken zu werben,
c) interessierte Einwohner für die Freiwillige Feuerwehr zu gewinnen,
d) die Jugendfeuerwehr zu fördern,
e) zuständige öffentliche und private Stellen über den Brandschutz zu beraten.
2.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften des Dritten Abschnitts der Abgabenordnung 1977 vom 16.März 1976 in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3.) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4.) Politische und religiöse Betätigungen sind ausgeschlossen.
§ 3
Mitglieder des Vereins
Der Verein besteht aus:
a) den Mitgliedern der Einsatzabteilung,
b) den Mitgliedern der Altersabteilung,
c) den Ehrenmitgliedern,
d) den passiven und fördernden Mitglieder.
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
1.) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme, auf Wunsch zum 01.01. rückwirkend.
2.) Aktive Mitglieder sind solche, die gemäß Ortssatzung der Einsatzabteilung angehören. Mitglieder der Altersabteilung können solche Personen werden, die der Einsatzabteilung angehört und die Altersgrenze erreicht haben, oder dienstunfähig geworden sind.
3.) Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die sich besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.
4.) Als passive bzw. fördernde Mitglieder können unbescholtene natürliche oder juristische Personen aufgenommen werden, die durch ihren Beitritt ihre Verbundenheit mit dem Feuerwehrwesen bekunden wollen.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
1.) Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.
2.) Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluß aus dem Verein. Der Ausschluß ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert.
3.) Über den Ausschluß der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an den Vorstand zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
4.) Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung aberkannt werden.
5.) In allen Fällen ist der Auszuschließende vorher anzuhören. Der Ausschluß ist schriftlich zu begründen.
6.) Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche gegen den Verein.
§ 6
Mittel
Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden aufgebracht
a) durch jährliche Mitgliederbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festzusetzen ist,
b) durch freiwillige Zuwendungen,
c) durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln.
§ 7
Organ des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a) Mitgliederversammlung
b) Vereinsvorstand
§ 8
Mitgliederversammlung
1.) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.
2.) Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem Vertreter geleitet und ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer 14-tägigen Frist einzuberufen. Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung sind dem gemeindlichen Mitteilungsblatt zu entnehmen
3.) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.
4.) Auf Antrag von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.
§ 9
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
a) Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge,
b) die Wahl des Rechnungsführers, des Schriftführers, und des Pressewartes für eine Amtszeit von 5 Jahren.
b) Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages,
d) die Genehmigung der Jahresrechnung,
e) die Entlastung des Vorstandes und des Rechnungsführers,
f) Wahl der Kassenprüfer,
g) Beschlußfassung über Satzungsänderungen,
h) Wahl von Ehrenmitgliedern,
i) Entscheidungen über die Beschwerde von Mitgliedern gegen den Ausschluß aus dem Verein,
j) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 10
Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung
1.) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mehr als 5 % der Stimmberechtigten vertreten sind. Bei Beschlußunfähigkeit muß innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden, die dann stets beschlussfähig ist. Auf diese Bestimmung muß in der zweiten Einladung hingewiesen werden.
2.) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich offen. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, die Wahl geheim abzustimmen.
3.) Rechnungsführer, Schriftführer und Pressewart werden offen gewählt. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, die Wahl geheim durchzuführen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
4.) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer und von dem Vorsitzenden zu bescheinigen ist.
5.) Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.
§ 11
Vereinsvorstand
1.) Der Vereinsvorstand im Sinne des § 26 BGB besteht kraft Amtes aus
a) dem Wehrführer als Vorsitzender
b) dem stellvertretenden Wehrführer als stellvertretender Vorsitzender
Zum erweiterten Vorstand (Vorstandschaft) gehören:
c) der Jugendfeuerwehrwart
d) die Zug- und Gruppenführer
e) der 1. Gerätewart, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter
f) der Vertreter der Ehren- und Altersabteilung
g) der Gemeindebrandinspektor und sein Stellvertreter, soweit sie Mitglied der FF Wartenberg – Angersbach sind und gemäß Wahl nach § 10 Abs. 3 dieser Satzung
h) der Rechnungsführer
i) der Schriftführer
j) der Pressewart
und gemäß Berufung durch den Vorstand und anschließender Bestätigung durch die Mitgliederversammlung
k) ein Beisitzer, dessen Aufgabenbereich vom Vorstand im einzelnen festgelegt wird.
2.) Der Vorstand hat die Mitglieder fortgesetzt angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten.
3.) Der Vorsitzende lädt zu den Vorstandsitzungen ein und leitet die Versammlung. Über den wesentlichen Gang ist eine Niederschrift zu fertigen, die von ihm unterzeichnet wird.
4.) Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 12
Geschäftsführung und Vertretung
1.) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
2.) Erklärungen des Vereins werden im Namen des Vorstandes durch den Vorsitzenden abgegeben.
2.) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 13
Rechnungswesen
1.) Der Rechnungsführer ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
2.) Er darf Auszahlungen nur leisten, wenn der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter schriftlich eine Auszahlungsanordnung erteilt hat und wenn nach dem von der Mitgliederversammlung beschlossenen Voranschlag Geldbeträge für die Ausgabenzwecke vorgesehen sind.
3.) Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
4.) Am Ende des Geschäftsjahres legt er gegenüber den Kassenprüfern Rechnung ab.
5.) Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Jahreshauptversammlung Bericht.
§ 14
Jugendfeuerwehren
Die Jugendordnung der Jugendfeuerwehr ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 15
Auflösung
1.) Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der Mitglieder vertreten sind und mit einer drei Viertel Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.
2.) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluß zur Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten mit einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der vertretenen Stimmen gefasst wird. In der zweiten Ladung muß auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden.
3.) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereines an die Gemeinde Wartenberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der gemeindlichen Einrichtung ,,Freiwillige Feuerwehr“ zu verwenden hat.
§ 16
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 09.01.1999 in Kraft und ersetzt ab diesem Zeitpunkt die Satzung vom 13.12.1980.
Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 04.01.2014.
Wartenberg, 04.01.2014
Wolfgang Schweiger
Wehrführer